Die Entlastung nach § 9b StromStG wird aus der begünstigten Strommenge berechnet. Stand September 2026 beträgt der Satz 20 Euro je MWh; gewährt wird der Betrag oberhalb von 250 Euro im Kalenderjahr. Die Rechnung setzt eine vorherige Prüfung der Berechtigung voraus.
Artikel lesen →Der Antrag auf Entlastung nach § 9b StromStG verbindet Unternehmensprüfung, nachvollziehbare Mengenherleitung und elektronische Übermittlung. Beginnen Sie mit dem richtigen Antragsteller und Zeitraum. Eine Sammlung von Stromrechnungen allein ist noch kein vollständig vorbereiteter Antrag.
Artikel lesen →Für die Stromsteuerentlastung zählt die wirksame Antragstellung beim zuständigen Hauptzollamt innerhalb der maßgeblichen Festsetzungsfrist. Die Übergabe von Unterlagen an einen Berater genügt dafür nicht. Planen Sie Prüfung, Freigabe und elektronische Übermittlung als getrennte Schritte.
Artikel lesen →§ 2 KAV enthält eigene Höchstbeträge und Kriterien; bei Strom aus Niederspannung spielen Jahresverbrauch und gemessene Leistung zusammen.
Artikel lesen →Eine Korrektur setzt voraus, dass die bisherige Einordnung und Abrechnung falsch oder nachweisbar anzupassen ist.
Artikel lesen →Bei der THG-Vermarktung einer Firmenflotte sind Fahrzeugberechtigung, Verpflichtungsjahr und bestehende Vereinbarungen zuerst zu prüfen. Die behördliche Bescheinigung anrechenbarer Mengen und deren kommerzielle Vermarktung sind unterschiedliche Schritte. Eine feste staatliche Auszahlung pro Fahrzeug gibt es daraus nicht.
Artikel lesen →THG-Quote, freiwillige CO₂-Gutschriften und gesetzliche Emissionsberechtigungen sind unterschiedliche Instrumente. Beginnen Sie deshalb mit dem Zweck: Geht es um Flottenerlöse, einen freiwilligen Klimabeitrag oder die Erfüllung einer rechtlichen Pflicht? Das Wort „Zertifikat“ allein erklärt nichts davon.
Artikel lesen →Gesetzlicher Emissionshandel verpflichtet erfasste Akteure; freiwillige Kompensation ist eine zusätzliche Klimaschutzentscheidung.
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