Mit einer Mengenbrücke beginnen
Führen Sie von der abgerechneten Gesamtmenge zur fachlich bestätigten ansetzbaren Menge. Kennzeichnen Sie Abgrenzungen nach Nutzer, Verwendung und Zeitraum. Die Berechnung muss sich auf denselben Entlastungsabschnitt beziehen wie die zugrunde liegenden Nachweise. Nicht begünstigte Verwendungen, darunter Elektromobilität, werden vor der Anwendung des Entlastungssatzes berücksichtigt.
Frei gewähltes Beispiel: Eine Jahresrechnung nennt 200.000 kWh. Nach Prüfung verbleiben 160.000 kWh begünstigte Menge. Gerechnet wird mit diesen 160 MWh: 160 × 20 Euro minus 250 Euro ergeben 2.950 Euro. Die Differenz zur Gesamtmenge darf nicht durch einen beliebigen Prozentabschlag ersetzt werden; ihre Herleitung ist Teil der Prüfung.
Kleine Beträge und Einheiten richtig behandeln
Bei frei gewählten 10.000 begünstigten kWh ergibt der Satz zunächst 200 Euro. Dieser Betrag überschreitet 250 Euro nicht; nach der dargestellten Regel entsteht daraus keine Entlastung. Bei 15.000 begünstigten kWh wären es 300 Euro vor dem Abzug und 50 Euro danach.
Diese Beispiele zeigen den Rechenmechanismus, keine individuelle Zusage. Kontrollieren Sie besonders kWh und MWh: 1.000 kWh entsprechen einer MWh. Ein versehentlich in beiden Einheiten berücksichtigter Umrechnungsfaktor kann das Ergebnis erheblich verfälschen.
Antragsbetrag und wirtschaftlichen Nutzen getrennt ausweisen
Erfassen Sie den berechneten Entlastungsbetrag zunächst ohne Dienstleistungsentgelte. Ziehen Sie anschließend nur die konkret vereinbarten Kosten ab. Bei einer Erfolgsvergütung sollte klar sein, auf welchen Betrag sie angewendet wird und wie weitere Kosten behandelt werden.
Für mehrere Standorte und abweichende Entlastungsabschnitte muss die Rechnung auf Unternehmensebene und für das betreffende Jahr abgestimmt sein. Kopieren Sie nicht dieselbe pauschale Abzugslogik ungeprüft in jede Einzelrechnung. Bei älteren Jahren wird außerdem der damals geltende Rechtsstand benötigt; der heutige Satz ist kein automatischer Rückrechnungswert.
