Die Flotte für ein Vermarktungsjahr ordnen
utz-energie begleitet Unternehmen bei der gebündelten Vermarktung geeigneter reiner Elektrofahrzeuge. Ausgangspunkt sind Halterdaten, Fahrzeugklassen und die Frage, ob die Berechtigung für das Jahr bereits anderweitig vergeben wurde.
Fahrzeuge und Ladeinfrastruktur unterscheiden
Die pauschalierte Fahrzeuganrechnung und die Anrechnung gemessener Strommengen an geeigneter öffentlicher Ladeinfrastruktur benötigen unterschiedliche Nachweise. Eine betriebliche Wallbox ist nicht allein deshalb eine gesondert anrechenbare öffentliche Ladestelle.
- Zulassungsbescheinigungen Teil I und Fuhrparkliste
- Halterstatus und bisheriger Vermarktungsvertrag
- Bei Ladepunkten: Betreiber, Öffentlichkeit und Messnachweise
Halterwechsel und bestehende Bindungen klären
Ordnen Sie jedem Fahrzeug Kennzeichen, Fahrzeugidentifikationsnummer, Zulassungsunterlagen und Vermarktungsjahr zu. Bei Leasing zählt, auf wen das Fahrzeug zugelassen ist und was bereits vereinbart wurde. Bei Kauf oder Verkauf im laufenden Jahr wird geprüft, ob dieselbe Berechtigung schon eingereicht oder übertragen ist. So vermeidet die Flottenliste widersprüchliche Anträge.
Bescheinigung und Auszahlung auseinanderhalten
Die behördliche Bescheinigung betrifft anrechenbare Mengen. Der Vermarktungsvertrag regelt Erlös, Gebühren, Auszahlungszeitpunkt und mögliche Bedingungen. Fragen Sie bei Flottenangeboten, wie abgelehnte oder unvollständige Fahrzeuge behandelt werden und wer Rückfragen bearbeitet. Für öffentliche Ladepunkte benötigt die Prüfung andere Mengen- und Betreibernachweise als für die Fahrzeugpauschale.
Auszahlung und Abwicklung vergleichen
utz-energie klärt Angebote einschließlich Vergütungsmodell, Gebühren und Nachweisaufwand. Das UBA bescheinigt die anrechenbaren Mengen; der Vermarktungsvertrag legt Ihre Auszahlung und deren Bedingungen fest. So lassen sich Angebote für dasselbe Verpflichtungsjahr vergleichen.
