Messart und Kostenstruktur gemeinsam prüfen
utz-energie betrachtet Jahresmenge, Lastverlauf und Netzentgelte. Eine registrierende Leistungsmessung kann bessere Daten liefern und die Abrechnung verändern. Deshalb wird die Umrüstung nicht allein an einer Verbrauchsgrenze festgemacht.
Konzessionsabgabe separat nachweisen
Eine mögliche günstigere Einstufung richtet sich nach der KAV und den Werten der einzelnen Abnahmestelle. Der Einbau eines anderen Zählers allein genügt nicht. Mess- und Leistungskosten können einen Abgabenvorteil teilweise oder vollständig aufzehren.
- Jahresrechnung, Messvertrag und Netzentgeltblatt
- Lastgang oder belastbare Leistungsangaben
- Umbaukosten und erwartete künftige Nutzung
Was die Vergleichsrechnung enthalten muss
Wir stellen das bisherige Mess- und Abrechnungsmodell einem konkret bestätigten Alternativmodell gegenüber. Dazu gehören einmaliger Umbau, jährlicher Messbetrieb, Arbeits- und Leistungskosten sowie die belegbare Konzessionsabgabe. Eine hohe einzelne Lastspitze kann die neue Kostenstruktur beeinflussen. Deshalb reicht es nicht, nur eine mögliche Abgabenersparnis mit dem Zählerpreis zu vergleichen.
Beispiel: gleich viel Strom, andere Kostenverteilung
Zwei Werkstätten beziehen beispielsweise dieselbe Jahresmenge. Eine startet viele Maschinen gleichzeitig, die andere verteilt Anläufe über den Tag. Ihre Leistungswerte können sich deutlich unterscheiden. Für eine RLM-Entscheidung werden deshalb Messdaten oder eine geeignete Erhebung gebraucht. Zeigt die Rechnung keinen Vorteil, kann eine bessere Datenbasis für den Betrieb trotzdem einen Nutzen haben; dieser wird als eigener Grund bewertet.
Vom Vergleich zur betreiberseitigen Klärung
utz-energie bereitet den Kostenvergleich vor und begleitet Rückfragen bei Netz- und Messstellenbetreiber. Diese bestätigen Messkonzept, technische Machbarkeit und Entgelte. Die Umsetzung erfolgt erst auf Basis der bestätigten Gesamtkosten.
