Konzessionsabgabe für Sondervertragskunden

§ 2 KAV enthält eigene Höchstbeträge und Kriterien; bei Strom aus Niederspannung spielen Jahresverbrauch und gemessene Leistung zusammen.

Tarifbezeichnung und KAV-Einstufung trennen

Ein individuell ausgehandelter Stromtarif macht eine Niederspannungsstelle nicht automatisch zum Sondervertragskunden im Sinne der Konzessionsabgabenverordnung. Die KAV enthält dafür eigene Kriterien je Betriebs- oder Abnahmestelle.

Warum der Vertragstitel nicht genügt

Im Vertrieb bezeichnet Sondervertrag oft einen Vertrag außerhalb eines Standardangebots. Für die Konzessionsabgabe ist dagegen die konkrete gesetzliche Einordnung maßgeblich. Gerade bei einer Lieferung aus dem Niederspannungsnetz enthält § 2 Absatz 7 KAV besondere Anforderungen. Deshalb sollten Sie Vertrag, Netzebene, Verbrauch und Leistung gemeinsam prüfen. Auch ein großer Firmenname oder mehrere kleine Filialen führen nicht automatisch für jede einzelne Stelle zur günstigeren Abgabenbehandlung.

Was mit Leistung und Jahresmenge gemeint ist

Die Jahresmenge beschreibt den Energiebezug in Kilowattstunden. Die Leistung in Kilowatt ist eine andere Größe und muss nach der einschlägigen Grundlage nachgewiesen werden. Die Nennleistung einer Maschine oder die Summe aller Typenschilder ersetzt den gemessenen Wert der Abnahmestelle nicht. Benötigt werden geeignete Daten des betreffenden Jahres.

Die Standardkriterien verlangen mehr als 30.000 kWh und mehr als 30 kW in mindestens zwei Monaten. Werte genau auf der Grenze erfüllen diese Formulierung nicht. Weil örtlich niedrigere Werte vereinbart sein können, gehört die geltende Grundlage des Netzgebiets zur Prüfung.

  • Jahresmenge und Monatsleistungsnachweis
  • Abgerechnete Konzessionsabgabe
  • Netzgebiet und mögliche örtliche Sonderregel

Beispiel: zwei ähnlich große Werkstätten

Werkstatt A bezieht beispielsweise 40.000 kWh und weist in zwei Monaten gemessene Leistungen von 32 und 34 kW auf. Werkstatt B bezieht ebenfalls 40.000 kWh, bleibt aber in allen Monaten bei höchstens 25 kW. Unter den gesetzlichen Standardwerten erfüllen beide die Mengenanforderung, aber nur A auch die Leistungsanforderung. Für B ist zusätzlich zu prüfen, ob eine örtlich vereinbarte niedrigere Grenze gilt. Der gleiche Jahresverbrauch führt also nicht zwangsläufig zur gleichen Einordnung.

Die Abgabe anhand der Rechnung nachvollziehen

Lassen Sie sich die bisher verwendete Einstufung und den angewendeten Satz erläutern. Der Höchstbetrag von 0,11 ct/kWh entspricht 0,0011 Euro je Kilowattstunde; bei beispielhaften 40.000 kWh sind das 44 Euro vor Umsatzsteuer. Dieser Rechenschritt betrifft nur die Konzessionsabgabe. Er ist weder der vollständige Strompreis noch automatisch eine Erstattung. Für eine Korrektur müssen die tatsächlich berechneten Beträge und die belegten Voraussetzungen des betreffenden Jahres gegenübergestellt werden.

Abgabenhöhe und Befreiung unterscheiden

Für Stromlieferungen an Sondervertragskunden nennt die KAV einen Höchstbetrag von 0,11 ct/kWh. Eine vollständige Befreiung über den Grenzpreis ist eine weitere Prüfung mit eigener Vergleichsbasis. Eine niedrigere Abgabe und eine Nullabgabe dürfen nicht gleichgesetzt werden.

Häufige Fragen

Genügt ein Gewerbestromvertrag als Nachweis?

Nein. Entscheidend sind die konzessionsabgabenrechtlichen Kriterien und die dokumentierten Werte der einzelnen Abnahmestelle.

Zählt die installierte Maschinenleistung als Leistungsnachweis?

Nicht als Ersatz für die geforderte gemessene Leistung. Geräte können gleichzeitig oder nacheinander laufen und unterschiedlich ausgelastet sein. Verwenden Sie geeignete Messdaten der Abnahmestelle.

Gilt die Stromgrenze genauso für Gas?

Nein. Die KAV unterscheidet Strom und Gas und enthält unterschiedliche Beträge und Voraussetzungen. Übertragen Sie die Niederspannungsregel für Strom nicht auf einen Gasanschluss.

Bedeutet Sondervertragskunde automatisch keine Konzessionsabgabe?

Nein. Eine niedrigere Höchstabgabe und die vollständige Nichtzahlung aufgrund der Grenzpreisregel sind getrennte Prüfungen. Für Letztere sind die eigene Preisberechnung und die vorgeschriebene amtliche Vergleichsgröße erforderlich.

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Quellen & Datenstand

Stand: 9. September 2026.

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