Messstellenbetreiber wechseln

Stromlieferant und Messstellenbetreiber können getrennt gewählt werden. Für einen sinnvollen Wechsel brauchen Sie eine eindeutige Lieferstellenzuordnung, einen passenden Messumfang und einen bestätigten Übergang. Der Zählertausch selbst gehört in die Hände der zuständigen Fachstellen.

Vorab klären, wer das Wahlrecht ausübt

Die Rechnung hilft bei der ersten Zuordnung: Wer stellt Messentgelte in Rechnung, welcher Messstellenbetreiber ist genannt, und wer ist Vertragspartner? Bei einer gemieteten Gewerbefläche oder mehreren Nutzern im Gebäude sollte zusätzlich geklärt werden, ob bereits eine gebäudeweite Auswahl besteht.

Die Bundesnetzagentur weist auf Einschränkungen durch die Auswahl des Anschlussnehmenden hin. Nach § 5 MsbG kann das Auswahlrecht nach der Ausstattung mit einem intelligenten Messsystem durch den grundzuständigen Betreiber grundsätzlich erst nach zwei Jahren ausgeübt werden. Eine frühere Beendigung ist möglich, wenn sich der grundzuständige und der neue Betreiber darauf einigen. Rechte wegen nicht vertragsgemäßer Leistung bleiben unberührt. Klären Sie diese Ausgangslage vor der Kündigung.

Eine vollständige Anfrage statt einer reinen Preisfrage senden

Übermitteln Sie den gewünschten Messzweck, die eindeutige Messstellenidentifikation und die vorhandene Ausstattung. Ergänzen Sie PV, Ladepunkte oder andere Anlagen, soweit sie das Messkonzept betreffen. Fragen Sie nach übernommenen Standardleistungen, zusätzlichen Datenprodukten und erforderlichen Arbeiten am Zählerplatz.

Frei gewählter Beispielfall: Ein Filialbetrieb möchte monatlich Zeitreihen auswerten. Ein günstiger Vertrag mit ausschließlich einer Onlinegrafik wäre dafür unvollständig. Deshalb sollte das Angebot ausdrücklich den benötigten Export und die Zuordnung zu jeder Filiale enthalten. Gesetzliche Preisobergrenzen des grundzuständigen Betreibers gelten nicht pauschal für ein Wettbewerbsangebot.

Den Übergang verbindlich koordinieren

Klären Sie, wer kündigt und die Wechselerklärung veranlasst. Lassen Sie Einbautermin und Betriebsbeginn bestätigen und stimmen Sie notwendige Arbeiten mit dem Betrieb ab. Kontrollieren Sie auch, ob der Stromlieferant Messentgelte künftig weiterhin abrechnet oder dafür eine separate Rechnung kommt.

Nach dem Übergang Daten und Rechnungen abgleichen

Halten Sie altes und neues Gerät, Wechseltermin sowie dokumentierte Schluss- und Anfangswerte zusammen. Kontrollieren Sie anschließend, ob die erste Zeitreihe vollständig ankommt und dem richtigen Standort zugeordnet ist. Bei mehreren Stellen sollte jede Übergabe separat bestätigt werden.

Vergleichen Sie außerdem die letzte alte und die erste neue Messabrechnung. Überschneidende Zeiträume müssen nachvollziehbar erklärt werden. Bewahren Sie Export, Protokoll und Bestätigung gemeinsam auf; dadurch können spätere Rückfragen zu Verbrauch oder Entgelten gezielt beantwortet werden.

Häufige Fragen

Kann ich den Zähler selbst austauschen?

Ein Betreiberwechsel berechtigt nicht zu eigenen Arbeiten am Zähler. Einbau und technische Abstimmung erfolgen über die zuständigen Fachstellen.

Muss gleichzeitig der Stromliefervertrag wechseln?

Nein. Es sind unterschiedliche Aufgaben. Klären Sie aber, wie der bestehende Lieferant Messdaten erhält und ob Messentgelte künftig weiterhin über ihn oder separat berechnet werden.

Welche Angaben gehören in die Wechselerklärung?

Die Bundesnetzagentur nennt insbesondere die Beteiligten, die eindeutige Entnahmestelle und den gewünschten Wechselzeitpunkt. Bei Unternehmen kommen Angaben zur Identifikation hinzu; verwenden Sie den passenden vollständigen Prozess.

Wer koordiniert den eigentlichen Übergang?

Die Abwicklung erfolgt zwischen altem und neuem Messstellenbetreiber. Lassen Sie zusätzlich festhalten, wer Ihre Kündigung, Termine und Rückfragen betreut, damit Aufgaben nicht doppelt oder gar nicht erledigt werden.

Passend zu Ihrem Anliegen

Lassen Sie uns Ihren konkreten Fall ansehen.

Eine Strom- oder Gasabrechnung ist ein guter Anfang. Im Gespräch klären wir, welche Angaben für Ihr Anliegen noch benötigt werden.

Unverbindlichen Rückruf anfordern
Quellen & Datenstand

Stand: 9. September 2026.

Ihre Privatsphäre

Mit Ihrer Zustimmung können Sie YouTube-Videos abspielen und wir messen datensparsam über PostHog, welche Seiten genutzt werden. Videos starten erst nach Ihrem Klick. Mit „Nur notwendige“ bleiben diese Dienste aus. Ihre Auswahl wird auf diesem Gerät gespeichert und lässt sich über „Cookie-Einstellungen“ ändern.

Zur Datenschutzerklärung