Berechtigung vor der Berechnung
Für eine Entlastung nach § 9b zählen die Zuordnung des Unternehmens, nachweislich versteuerte Strommengen und ihre betriebliche Verwendung. utz-energie nimmt mit Ihnen Tätigkeit und Verbrauch auf, damit die Prüfung auf den tatsächlichen Verhältnissen Ihres Betriebs beruht.
Unterlagen und Zuständigkeiten ordnen
Für die Prüfung werden Tätigkeit, Abrechnungen und eine nachvollziehbare Mengenaufteilung benötigt. Elektromobilität und andere nicht begünstigte Verwendungen sind abzugrenzen. Im Auftrag halten wir fest, wer die Unterlagen vorbereitet und wer die steuerliche Beratung und Vertretung übernimmt.
- Tätigkeitsbeschreibung und Unternehmensdaten
- Rechnungen mit Verbrauch und Stromsteuer
- Mengen für Dritte, Fahrzeuge und sonstige Verwendungen
Für welche Betriebe die Prüfung interessant ist
§ 9b StromStG betrifft Unternehmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Maßgeblich sind tatsächliche Tätigkeit, versteuerter Strom und begünstigte Verwendung. Ein hoher Verbrauch allein begründet keine Berechtigung. Bei gemischten Tätigkeiten, weitergegebenem Strom oder eigener Erzeugung wird die Mengen- und Unternehmenszuordnung genauer betrachtet. Eine pauschale Regel, wonach die Hälfte des Stroms in Maschinen fließen müsse, ersetzt diese Prüfung nicht.
Vom Vorjahresbezug zum belegbaren Antrag
Wir ordnen das Entlastungsjahr, Rechnungen und Verwendungen zusammen. Die Berechnung setzt nur passende Mengen an; Strom für Elektromobilität wird abgegrenzt. § 17b StromStV verlangt die elektronische Übermittlung und verweist auf die Festsetzungsfrist. Deshalb klären wir frühzeitig den betroffenen Zeitraum und den erforderlichen Zugang. Nach Bescheid werden festgesetzter Betrag und vereinbartes Erfolgshonorar nachvollziehbar gegenübergestellt.
Erfolgsmodell transparent vereinbaren
Vor Beauftragung werden Umfang, Erfolgsdefinition und Entgelt erläutert. utz-energie koordiniert die Unterlagen und begleitet Rückfragen des Hauptzollamts. Für Ihren wirtschaftlichen Nutzen stellen wir den beantragten Entlastungsbetrag und die vereinbarten Betreuungskosten gegenüber.
