1. Das Unternehmen einordnen
Beschreiben Sie die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und die betroffenen Gesellschaften. Bei gemischten Betrieben ist etwa zu klären, welche Rolle Herstellung, Handel oder Dienstleistungen für die Unternehmenszuordnung spielen. Ein gemeinsam genutztes Gebäude kann mehrere rechtlich getrennte Unternehmen beherbergen.
Die Prüfung darf nicht lediglich fragen, ob irgendwo eine Produktionsmaschine steht. Umgekehrt ist eine Liste einzelner Maschinen keine vollständige Beschreibung des Unternehmens. Halten Sie Veränderungen im maßgeblichen Zeitraum fest, etwa ausgelagerte Fertigung, einen Zukauf oder die Aufgabe eines Tätigkeitsbereichs.
2. Stromnutzer und Verwendungen zuordnen
Ordnen Sie die Messstellen den Stromnutzern und Verwendungen zu. § 9b nennt nachweislich nach § 3 versteuerten Strom und schließt die Entnahme für Elektromobilität aus. Bei weitergegebener Nutzenergie und Speichern enthält die Vorschrift zusätzliche Besonderheiten, die gesondert geprüft werden müssen.
Frei gewählter Beispielfall: Ein Metallbetrieb bezahlt die Rechnung für eine Halle, in der auch ein anderes Unternehmen Räume nutzt. Die Rechnungsadresse beweist deshalb nicht, dass sämtliche Energie vom Antragsteller für begünstigte Zwecke entnommen wurde. Eine nachvollziehbare Abgrenzung ist vor der Berechnung notwendig.
3. Die Nachweise zusammenstellen
Beginnen Sie mit Tätigkeitsbeschreibung, Gesellschafts- und Standortübersicht, Rechnungen und vorhandenen Messwerten. Ergänzen Sie einen Plan gemeinsamer Anlagen wie Druckluft, Kälte oder Ladepunkte. Kennzeichnen Sie Lücken ausdrücklich, damit fachlich geklärt werden kann, welche weiteren Angaben oder zulässigen Herleitungen erforderlich sind.
Stimmen Unternehmen, Zeitraum, Versteuerung und ansetzbare Menge überein, kann der Entlastungsbetrag berechnet und der Antrag vorbereitet werden. utz-energie begleitet Prüfung und Unterlagenkoordination erfolgsbasiert. Vorbereitung, steuerliche Beratung und Vertretung werden im Auftrag zugeordnet; das zuständige Hauptzollamt prüft den Antrag und setzt die Entlastung fest.
