Voraussetzungen für die Stromsteuererstattung

Für die Entlastung nach § 9b StromStG müssen Unternehmen, Stromverwendung und Nachweise zusammenpassen. Begünstigt sind bestimmte betriebliche Entnahmen des Produzierenden Gewerbes sowie der Land- und Forstwirtschaft. Weder ein passender Branchenname noch eine hohe Jahresrechnung bestätigt den Anspruch allein.

1. Das Unternehmen einordnen

Beschreiben Sie die tatsächlich ausgeübten wirtschaftlichen Tätigkeiten und die betroffenen Gesellschaften. Bei gemischten Betrieben ist etwa zu klären, welche Rolle Herstellung, Handel oder Dienstleistungen für die Unternehmenszuordnung spielen. Ein gemeinsam genutztes Gebäude kann mehrere rechtlich getrennte Unternehmen beherbergen.

Die Prüfung darf nicht lediglich fragen, ob irgendwo eine Produktionsmaschine steht. Umgekehrt ist eine Liste einzelner Maschinen keine vollständige Beschreibung des Unternehmens. Halten Sie Veränderungen im maßgeblichen Zeitraum fest, etwa ausgelagerte Fertigung, einen Zukauf oder die Aufgabe eines Tätigkeitsbereichs.

2. Stromnutzer und Verwendungen zuordnen

Ordnen Sie die Messstellen den Stromnutzern und Verwendungen zu. § 9b nennt nachweislich nach § 3 versteuerten Strom und schließt die Entnahme für Elektromobilität aus. Bei weitergegebener Nutzenergie und Speichern enthält die Vorschrift zusätzliche Besonderheiten, die gesondert geprüft werden müssen.

Frei gewählter Beispielfall: Ein Metallbetrieb bezahlt die Rechnung für eine Halle, in der auch ein anderes Unternehmen Räume nutzt. Die Rechnungsadresse beweist deshalb nicht, dass sämtliche Energie vom Antragsteller für begünstigte Zwecke entnommen wurde. Eine nachvollziehbare Abgrenzung ist vor der Berechnung notwendig.

3. Die Nachweise zusammenstellen

Beginnen Sie mit Tätigkeitsbeschreibung, Gesellschafts- und Standortübersicht, Rechnungen und vorhandenen Messwerten. Ergänzen Sie einen Plan gemeinsamer Anlagen wie Druckluft, Kälte oder Ladepunkte. Kennzeichnen Sie Lücken ausdrücklich, damit fachlich geklärt werden kann, welche weiteren Angaben oder zulässigen Herleitungen erforderlich sind.

Stimmen Unternehmen, Zeitraum, Versteuerung und ansetzbare Menge überein, kann der Entlastungsbetrag berechnet und der Antrag vorbereitet werden. utz-energie begleitet Prüfung und Unterlagenkoordination erfolgsbasiert. Vorbereitung, steuerliche Beratung und Vertretung werden im Auftrag zugeordnet; das zuständige Hauptzollamt prüft den Antrag und setzt die Entlastung fest.

Häufige Fragen

Reicht die Bezeichnung Bäckerei oder Schreinerei aus?

Nein. Maßgeblich sind Unternehmenszuordnung, tatsächliche Tätigkeiten und die konkret begünstigten Mengen. Auch ein passender Branchenname ersetzt diese Prüfung nicht.

Sind alle Strommengen eines Produktionsbetriebs begünstigt?

Das darf nicht pauschal angenommen werden. Unternehmenszuordnung, Versteuerung, tatsächliche Entnahme und besondere Verwendungen müssen geprüft werden; Fremdnutzung und Elektromobilität sind wichtige Abgrenzungsfragen.

Wie werden eigene PV-Anlagen berücksichtigt?

Erfassen Sie Eigenstrom und Netzbezug getrennt und lassen Sie deren steuerliche Behandlung prüfen. Der Gesamtverbrauch des Betriebs ist nicht automatisch eine nach § 3 versteuerte begünstigte Bezugsmenge.

Fehlen Unterzähler: Ist die Prüfung damit erledigt?

Nicht automatisch. Lassen Sie klären, welche Nachweise und gegebenenfalls zulässigen Herleitungen im konkreten Fall möglich sind. Eine frei gewählte Quote ohne belastbare Methode genügt dafür nicht.

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Quellen & Datenstand

Stand: 9. September 2026.

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