Antrag auf Stromsteuererstattung

Der Antrag auf Entlastung nach § 9b StromStG verbindet Unternehmensprüfung, nachvollziehbare Mengenherleitung und elektronische Übermittlung. Beginnen Sie mit dem richtigen Antragsteller und Zeitraum. Eine Sammlung von Stromrechnungen allein ist noch kein vollständig vorbereiteter Antrag.

Antragsteller, Standort und Zeitraum zuerst festlegen

Erfassen Sie das antragstellende Unternehmen und sämtliche einbezogenen Messstellen mit einer eindeutigen Kennung. Bei mehreren Gesellschaften an einem Standort muss klar sein, wer den Strom entnommen hat. Eine gemeinsame Rechnungsadresse ersetzt diese Zuordnung nicht.

Prüfen Sie anschließend, welche Rechnungen den Entlastungszeitraum abdecken. Eine Rechnung von Juli bis Juni lässt sich nicht ungeprüft als Kalenderjahresmenge übernehmen. Benötigte Abgrenzungen sollten auf Messwerten und einer nachvollziehbaren Methode beruhen, damit dieselbe Menge nicht in zwei Zeiträumen auftaucht.

Die Mengenherleitung als Arbeitsdokument führen

Führen Sie je Messstelle Bezugsmenge, bereits berücksichtigte Korrekturen und die fachlich bestätigte ansetzbare Menge zusammen. Verlinken oder benennen Sie den zugehörigen Beleg. Fremde Nutzer, Ladestrom und besondere Versorgungskonstellationen gehören in eigene Zeilen, damit ihre Behandlung geprüft werden kann. Aus dieser Herleitung berechnet der Antragsteller die Entlastung selbst und übernimmt die erforderlichen Angaben in den Antrag an das zuständige Hauptzollamt.

Frei gewählter Beispielfall: Eine Rechnung enthält 180.000 kWh für Werkstatt, vermietete Räume und Ladepunkte. Die komplette Menge ist deshalb nur der Ausgangspunkt. Erst nach Prüfung der Teilmengen wird gerechnet; eine beliebige pauschale Produktionsquote ersetzt die Herleitung nicht.

Vor der Übermittlung eine eindeutige Freigabe herstellen

Vergleichen Sie die finale Mengenübersicht mit den Eingaben des Antrags. Stimmen Unternehmen, Entlastungsabschnitt und Berechnung überein? Klären Sie, wer steuerliche Fragen beantwortet, wer vertreten darf und wer den elektronischen Versand übernimmt. Ein interner Versandauftrag ist noch keine Eingangsbestätigung des Hauptzollamts.

Sichern Sie danach den übermittelten Datensatz, Anlagen und Protokoll in derselben Ablage. Für Rückfragen sollte eine verantwortliche Person erreichbar sein. Wird später eine Rechnung korrigiert, prüfen Sie mit der zuständigen Beratung deren Auswirkung auf den bereits eingereichten Antrag, statt den ursprünglichen Arbeitsstand stillschweigend zu überschreiben.

Häufige Fragen

Muss ich die volle Jahresrechnung ansetzen?

Nein. Rechnungsmenge und begünstigte Entnahmemenge können abweichen. Ausschlüsse und abweichende Abrechnungszeiträume müssen nachvollziehbar berücksichtigt werden.

Kann ein Unternehmen mit mehreren Standorten einen Überblick erstellen?

Ja. Nutzen Sie eine gemeinsame Übersicht, behalten Sie aber eindeutige Messstellen und Belege bei. Welche Mengen zum Antrag gehören, folgt der Unternehmens- und Entnahmeprüfung.

Was tun, wenn Rechnungen fehlen?

Fordern Sie sie frühzeitig an und dokumentieren Sie die Lücke. Klären Sie vor einer nahen Frist fachlich, welche Angaben für den Antrag nötig sind; fehlende Belege nicht durch unbegründete Schätzwerte ersetzen.

Reicht die Übergabe an einen Dienstleister?

Nein. Auftrag, Prüfung und wirksame Übermittlung sind verschiedene Schritte. Halten Sie fest, wer jeden Schritt verantwortet und welches Protokoll die tatsächliche Antragstellung dokumentiert.

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Quellen & Datenstand

Stand: 9. September 2026.

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