Erst einen konkreten Abrechnungsfehler feststellen
Eine Rückforderung setzt mehr voraus als die Vermutung, dass ein Betrieb zu viel zahlt. Stellen Sie die berechnete Konzessionsabgabe der für das betreffende Jahr und die Abnahmestelle belegten Einstufung gegenüber.
Die Abnahmestelle und das betroffene Jahr festlegen
Beginnen Sie mit einer konkreten Lieferstelle und einem abgeschlossenen Abrechnungszeitraum. Sammeln Sie Jahresrechnung, Preisblatt und die vorhandenen Mengen- und Leistungsdaten. Bei mehreren Zählern müssen die Werte richtig zugeordnet werden; eine große Unternehmensgesamtmenge ersetzt nicht die Einzelprüfung. Halten Sie fest, welcher Satz tatsächlich berechnet wurde und ob er im Gesamtpreis enthalten oder separat ausgewiesen ist. Erst dann lässt sich eine mögliche Differenz nachvollziehbar beschreiben.
Eine andere Einstufung und eine Befreiung unterscheiden
Bei Strom aus Niederspannung sind für die Sondervertragskundenbehandlung insbesondere die Mengen- und Leistungskriterien der KAV relevant. Die Abgabe kann dann einem anderen Höchstbetrag unterliegen. Eine vollständige Nichtzahlung aufgrund der Grenzpreisregel ist eine weitere Prüfung mit eigener Berechnungsgrundlage. Beides sind unterschiedliche mögliche Korrekturgründe.
Der Grenzpreisvergleich verwendet eine amtliche, dem betreffenden Jahr zugeordnete Größe. Dabei müssen die einzubeziehenden Preisbestandteile richtig behandelt werden. Ein Vergleich nur mit dem Energieanteil oder dem heutigen Börsenpreis führt nicht zu derselben Aussage.
- Rechnungen und Preisblätter des betroffenen Jahres
- Gemessene Monatsleistungen und Jahresmenge
- Schriftliche Begründung, Rückmeldung und Korrekturbeleg
Beispiel: Nachweise fehlen in der bisherigen Abrechnung
Eine Werkstatt findet beispielsweise auf ihrer Rechnung einen Satz, der nicht zu ihrer vermuteten Einordnung passt. Sie weist für das betreffende Jahr 45.000 kWh und gemessene Leistungen oberhalb von 30 kW in mindestens zwei Monaten nach. Damit kann sie die gesetzliche Standardprüfung für die Niederspannungsstelle begründen. Sie fordert die bisherige Einstufung und deren Korrektur an. Eine Auszahlung ergibt sich erst aus der Prüfung der tatsächlich berechneten Beträge und des maßgeblichen Vertragsverhältnisses.
So formulieren Sie eine brauchbare Korrekturanfrage
Nennen Sie Rechnungsnummer, Marktlokation, Zeitraum und strittigen Abgabensatz. Fügen Sie die maßgeblichen Mengen- und Leistungsnachweise sowie Ihre Berechnung bei. Bitten Sie um Erläuterung der bisherigen Einstufung und gegebenenfalls eine korrigierte Rechnung. Wenn Daten fehlen, fragen Sie gezielt nach diesem Nachweis, statt sofort eine pauschale Erstattungssumme zu fordern. Dokumentieren Sie Rückmeldungen und offene Fristen. Bei einer Ablehnung hilft deren konkrete Begründung, den nächsten Schritt zu bestimmen.
Fristen und Anspruchsgegner klären
Wer eine Korrektur schuldet und welche vertraglichen oder gesetzlichen Fristen greifen, hängt vom Liefer- und Netznutzungsverhältnis ab. Eine pauschale rückwirkende Erstattung für mehrere Jahre lässt sich daraus nicht ableiten.
