Auskunft, Kündigung und Abschluss unterscheiden
Eine reine Auskunftsvollmacht erlaubt nicht automatisch einen Vertragsabschluss. Benennen Sie, ob nur Unterlagen angefragt, Kündigungen erklärt oder neue Lieferverträge beauftragt werden dürfen. Freigaben für wirtschaftliche Entscheidungen sollten nachvollziehbar bleiben.
Beteiligte eindeutig benennen
Vollmachtgeber, Bevollmächtigter und betroffene Lieferstellen müssen erkennbar sein. Bei einer WEG sind Bezeichnung und Vertretung zu prüfen. Eine Sammelvollmacht ohne saubere Objektliste kann Rückfragen auslösen.
- Vollmachtgeber und vertretende Person
- Lieferstellen sowie erlaubte Handlungen
- Freigaberegel, Geltungsdauer und Widerrufskontakt
Den Umfang am konkreten Auftrag ausrichten
Sollen nur fehlende Rechnungen beschafft werden, wird die Berechtigung darauf ausgerichtet. Für Kündigung oder Abschluss ist der entsprechende Umfang gesondert zu klären. Bei mehreren WEGs muss die Objektanlage zur Vollmacht passen; eine Verwaltung kann nicht allein aufgrund ihres Namens jeden fremden Liefervertrag vertreten. Halten Sie außerdem fest, wie Freigaben erfolgen und wie Änderungen oder ein Ende der Beauftragung an Marktpartner gemeldet werden.
Gültigkeit und Änderungen nachhalten
Dokumentieren Sie Datum, Umfang und gegebenenfalls Befristung. Bei Verwalterwechsel oder Objektabgabe müssen Marktpartner über geänderte Befugnisse informiert werden. Die Vollmacht sollte zusammen mit den zugehörigen Vorgängen auffindbar sein.
