Der Tarifname entscheidet nicht allein
Privat- und Gewerbetarife können andere Preisangaben, Laufzeiten und Annahmebedingungen haben. Gewerbeangebote werden häufig netto dargestellt. Ein Vergleich mit einem Bruttopreis kann deshalb schon vor Betrachtung der Vertragsbedingungen in die falsche Richtung führen.
Auch kleine selbständige Tätigkeiten können gewerblich beliefert werden
Ein Gewerbestromangebot setzt nicht für jeden Lieferanten einen großen Verbrauch voraus. Freiberufliche Arbeit, ein kleines Büro oder eine Werkstatt können je nach Produkt infrage kommen. Entscheidend ist, dass die angegebene Nutzung und der Vertragspartner den Annahmebedingungen entsprechen. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht für jede selbständige Tätigkeit das passende Dokument. Beschreiben Sie daher die Tätigkeit und fragen Sie nach den konkret erforderlichen Nachweisen, statt sich allein am Tarifnamen zu orientieren.
Verbraucher und Haushaltskunde sind verschiedene Begriffe
Ein Vertrag im Rahmen einer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit wird anders eingeordnet als ein rein privater Abschluss. Daneben kennt das Energierecht den Begriff Haushaltskunde: Er umfasst auch den Eigenverbrauch für berufliche, landwirtschaftliche oder gewerbliche Zwecke bis zu 10.000 kWh im Jahr. Diese Grenze ist keine allgemeine Mindestmenge für Gewerbestrom.
Aus der Bezeichnung Gewerbetarif lässt sich deshalb nicht jede einzelne Schutzregel ableiten. Lesen Sie Vertragsbedingungen und die dazu passende gesetzliche Einordnung getrennt. Besonders relevant sind Laufzeit, Kündigung, Preisänderungen und die Frage, in welcher Eigenschaft die Person den Vertrag abschließt.
- Netto- oder Bruttopreis einheitlich vergleichen
- Nutzung und Vertragspartner im Antrag richtig angeben
- AGB, Preisänderungen und Kündigung nebeneinanderlegen
Beispiel: Homeoffice und späteres eigenes Büro
Ein Selbständiger arbeitet beispielsweise zunächst zu Hause über den Wohnungszähler. Der private Haushalt und die berufliche Nutzung erscheinen dort nicht als getrennte Messwerte. Später mietet er ein Büro mit eigenem Zähler. Für diese neue Lieferstelle kann er den betrieblichen Bedarf eigenständig beschreiben und passende Tarife anfragen. Ein Gewerbetarif am bisherigen Wohnungszähler hätte die beiden Verbräuche dagegen nicht technisch getrennt. Auch eine steuerliche Aufteilung entsteht nicht allein durch die Produktwahl.
Beide Tarifarten auf denselben Bedarf rechnen
Nehmen Sie die tatsächliche Jahresmenge und vergleichen Sie vollständige Jahreskosten einschließlich Grundpreis. Bringen Sie alle Angaben auf dieselbe Netto- oder Bruttobasis. Prüfen Sie anschließend, ob beide Produkte für die Nutzung zulässig sind und ob Fristen, Boni und Preisgarantien vergleichbar sind. Bei einem gemeinsamen Zähler sollten Sie den gesamten Bezug angeben. Für eine zusätzliche Messung gehören Installations- und laufende Messkosten in die Rechnung; der mögliche Tarifvorteil allein genügt nicht.
Bei einer Nutzungsänderung den Vertrag überprüfen
Wird aus einem privaten Hobby eine selbständige Tätigkeit oder zieht ein Betrieb aus, können die bisherigen Angaben zur Nutzung überholt sein. Informieren Sie den Lieferanten über wesentliche Änderungen und lassen Sie die passende Vertragsgestaltung bestätigen. Bei einem neuen Vertragspartner ist zusätzlich zu klären, ob ein eigener Abschluss oder eine vereinbarte Übernahme erforderlich ist.
