Die Kostenart hinter dem Sammelbegriff erkennen
Die Betriebskostenverordnung unterscheidet unter anderem Beleuchtung, Aufzug und Heizung. Eine gemeinsame Stromrechnung kann mehrere dieser Zwecke enthalten. Dann muss die Aufteilung nachvollziehbar sein.
Gemischte Verbräuche auflösen
Prüfen Sie angeschlossene Anlagen und vorhandene Unterzähler. Privater Verbrauch, Bauarbeiten und zentrale Technik dürfen nicht ungeprüft zu einer allgemeinen Beleuchtungsposition werden. Fehlende Messung erfordert eine fachlich und abrechnungsrechtlich tragfähige Lösung.
- Rechnung und versorgte Verbraucher
- Messung oder dokumentierte Aufteilungsgrundlage
- Anwendbare Vereinbarung und Abrechnungsart
Beispiel: eine Rechnung mit mehreren Verwendungszwecken
Eine Stromrechnung versorgt beispielsweise Treppenhauslicht und Heizungssteuerung. Der auf die Heizung entfallende Anteil wird anhand einer tragfähigen Ermittlung den Heizkosten zugeordnet und aus dem verbleibenden Anteil entfernt. Die Beleuchtung wird nach ihrer eigenen Abrechnungsgrundlage behandelt. Halten Sie Rechnung, Verbrauchsermittlung und Zuordnung zusammen. Ein gemeinsamer Liefervertrag bedeutet nicht, dass sämtliche Kosten unter derselben Betriebskostenposition verteilt werden.
WEG- und Mietabrechnung unterscheiden
Die Verteilung innerhalb einer WEG und die mietvertragliche Weitergabe an Nutzer sind unterschiedliche Ebenen. Lassen Sie Berechtigung und Schlüssel für die jeweilige Abrechnung prüfen. Ein günstig abgeschlossener Liefervertrag beantwortet diese Frage nicht.
