Die 100.000-kWh-Marke nicht mit der KAV-Prüfung verwechseln
§ 2 Absatz 7 KAV enthält für Stromlieferungen aus dem Niederspannungsnetz eine eigene Ausnahme von der dortigen Tarifkundeneinordnung: Der Jahresverbrauch muss mehr als 30.000 kWh betragen und die gemessene Leistung in mindestens zwei Monaten des Abrechnungsjahres 30 kW überschreiten. Maßgeblich ist die einzelne Betriebs- oder Abnahmestelle.
Diese Voraussetzungen sind kein allgemeines Versprechen eines bestimmten Sparbetrags. Auch die konkrete Abrechnung und der anwendbare Satz sind zu bestätigen. Mehrere kleine Standorte lassen sich für diese Prüfung nicht einfach zu einer großen Jahresmenge addieren.
Daten beschaffen, bevor niedrige Spitzen angenommen werden
Sammeln Sie Angaben zu Geräten, Betriebsstunden und gleichzeitig laufenden Anlagen. Liegt noch keine geeignete Messreihe vor, sollte die Leistungsannahme als Unsicherheit sichtbar bleiben. Lassen Sie erklären, wie eine künftig gemessene höhere Spitze die Netzkosten beeinflussen würde.
Erst danach werden Varianten verglichen: bisheriger Betrieb, angebotenes RLM-Konzept und gegebenenfalls eine andere passende Datenlösung. Halten Sie fest, welche Kosten schriftlich bestätigt sind und welche noch von technischen Arbeiten abhängen. Entscheiden Sie nicht allein nach der beworbenen Einsparung einer Einzelposition.
Ein kleinerer Betrieb braucht trotzdem eine vollständige Rechnung
Frei gewähltes Beispiel: Ein angenommener Abgabenvorteil beträgt 900 Euro jährlich. Zusätzliche Mess- und Netzkosten summieren sich auf 700 Euro; einmalige Arbeiten kosten 600 Euro. Dann bleiben laufend 200 Euro Vorteil, während das erste Jahr insgesamt 400 Euro teurer wäre. Diese Zahlen sind ausschließlich Rechenannahmen.
Prüfen Sie zusätzlich einen Fall mit geringerem Netzbezug. Eine neue PV-Anlage kann die Menge senken, ohne dass sämtliche festen Mehrkosten verschwinden. Der Vorteil aus einer heutigen Rechnung muss deshalb nicht über mehrere Jahre unverändert bleiben.
Vergleichen Sie den angebotenen Messumfang auch mit einer anderen passenden Datenlösung, falls diese den Analysezweck bereits erfüllt. Ausschlaggebend sind der Nutzen und die vollständigen Kosten am konkreten Anschluss.
